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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Die AGB werden mit der vertraglichen Anmeldung akzeptiert.

 

Anbahnung des Vertrags

 

Sind keine Abreden über die Kosten des Anbahnungsgesprächs/ Erstgesprächs getroffen worden, können diese und auch die Fahrtkosten zu diesem Gespräch erstattet werden, wenn das Gespräch auf ausdrücklichen Wunsch der/ potentiellen Auftraggeberin/ Auftraggebers stattgefunden hat. Die Kostenerstattung für das Anbahnungsgespräch wird im Vorfeld individuell geregelt. 

 

 

Beendigung des Supervisionskontraktes

 

Grundsätzlich endet der Supervisionskontrakt nach Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Wurde keine bestimmte Dauer festgelegt, können die Vertragsparteien den Kontrakt in gegenseitigem Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag lösen. Bei einem solchen Aufhebungsvertrag muss eine bestimmte Kündigungsfrist nicht beachtet werden. Anderenfalls kann der Kontrakt nach§ 621 BGB gekündigt werden. Die Kündigungsfristen richten sich danach, ob das Honorar täglich, wöchentlich oder monatlich zu zahlen ist. Ist das Honorar nicht nach Zeitabschnitten bemessen, kann jederzeit gekündigt werden. Gegenüber selbständigen Supervisorinnen/ Supervisoren ist dabei nach § 621Nr.5 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten, wenn und so weit das zu kündigende Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit der Supervisorin/ des Supervisors vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt. Die Vertragsparteien können fristlos kündigen, wenn einer der Parteien das Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis grundlegend und endgültig zerstört ist. Gründe hierfür können z. B. die Nichtzahlung des Honorars trotz Fälligkeit, Indiskretionen usw. sein; in manchen Fällen kann eine fristlose Kündigung erst nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung mit Fristsetzung erklärt werden.

 

 

Datenschutz

 

Supervisorinnen/ Supervisoren fallen als sog. nicht öffentliche Stellen unter den Anwendungsbereich des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes). Die Er-hebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig, insbesondere erst dann, wenn die zu Supervidierenden ihre Einwilligung zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung erteilt haben.

 

 

Dienstvertrag/ Dienstberechtigter/ Dienstverpflichteter

 

Der Supervisionskontrakt ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Die Supervisorin/ der Supervisor als Dienstverpflichtete/r ist mit Abschluss des Kontraktes zur Beratungsleistung, die Supervisandin/ der Supervisand als Dienstberechtigte/r zur Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet. Der Supervisionskontrakt kann schriftlich, aber auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich in jedem Fall die schriftliche Niederlegung der Vereinbarungen.

 

 

Fahrtkosten

 

Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind die angemessenen Fahrtkosten gemäß § 670 BGB und notwendige Aufwendungen der Supervisorin/des Supervisors, durch die Auftraggeberin/ den Auftraggeber (Dienstberechtigte) zu ersetzen . Die genaue Höhe der Kosten wird individuell je nach Entfernung vereinbart. 

 

 

Gerichtsstand

 

Für Klagen gegen Vertragspartnerinnen/ Vertragspartner der Supervisorin/des Supervisors ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vertragspartnerinnen/ der Vertragspartner ihren/ seinen (Wohn-) Sitz hat. Ist die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner eine juristische Person des Privatrechts (z. B. eine GmbH) oder des Öffentlichen Rechts (z. B. eine AöR) kann abweichend von der gerade bestimmten Regelung ein Gerichtsstand am Sitz der Supervisorin/ des Supervisors vertraglich vereinbart werden. Im Falle der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Supervisorin/ der Supervisor ihren/ seinen Sitz hat. Aufgrund des so genannten automatisierten Mahnverfahrens ist die Zuständigkeit des Mahngerichts in den Bundesländern zentral ausgestaltet, so dass für mehrere Bezirke ein Mahngericht (AG Coburg) zuständig ist.

 

 

Honorar

 

Das Honorar ist Vereinbarungssache und sollte ebenfalls schriftlich im Vertrag festgelegt werden. Werden keine Vereinbarungen über die Höhe des Honorars getroffen, richtet sie sich nach den allgemein gültigen Sätzen, § 612 Abs.2 BGB (vgl. Mitgliederordnung der DGSv in der jeweils geltenden Fassung). Die Zahlung des Honorars ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Für den Honoraranspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, wobei die Verjährungsfrist mit Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs.BGB.

 

 

Mahnung

 

Um Zinsen oder andere Verzugsschäden (z. B. Rechtsverfolgungskosten) geltend machen zu können, wenn die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner die Rechnung nicht bezahlt, ist entweder ein bestimmter Zahlungstermin im Vertrag zu vereinbaren oder eine Mahnung erforderlich. Im Falle der Vereinbarung eines konkreten Zahlungstermins gerät die Vertragspartnerin/ der Vertragspartner ohne weitere Mahnung durch Zeitablauf in Verzug. Durch eine schriftliche Mahnung, die einen konkreten Zahlungstermin beinhalten sollte, gerät der andere Vertragsteil in Verzug, wenn er den konkreten Zahlungstermin verstreichen lässt (§ 286 BGB). Die Mahnung kann auch per Telefax oder per E-Mail an die Kundin/ den Kunden gerichtet werden. Es ist rechtlich nicht erforderlich, die Kundin/den Kunden mehrfach schriftlich zu mahnen. In § 288 BGB ist die Höhe des Verzugszinses gesetzlich geregelt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugszinses ist nicht ausgeschlossen, § 288 Abs. 3 BGB. Verzug tritt auch dann ein, wenn die Kundin/ der Kunde nicht innerhalb von30 Tagen nach Fälligkeit und nach Zugang einer Rechnung zahlt, § 286 Abs.3 BGB. Ist die Kundin/ der Kunde ein/e so genannte/r Verbraucher/in (§ 13BGB), tritt Verzug nur ein, wenn die Kundin/ der Kunde in der Rechnung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde. Zahlt die Kundin/ der Kunde auf die Mahnung oder nach Ablauf der bestimmten Frist bzw. der 30 Tage nicht, kann die Supervisorin/ der Supervisor bei dem zuständigen Amtsgericht (s. Gerichtsstand) einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Wird nach Zustellung des Mahnbescheids nicht gezahlt und binnen 14 Tagen auch kein Widerspruch eingelegt, ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid. Dieser Vollstreckungsbescheid wird nach Ablauf von weiteren 14 Tagen ab Zustellung rechtskräftig, wenn in dieser Zeit kein Einspruch eingelegt wird. Der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel, wie ein Urteil, d. h. aus dem Vollstreckungsbescheid kann die Forderung mit Mitteln der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Legt die Schuldnerpartei Widerspruch oder Einspruch ein, kommt es zu einem normalen Gerichtsverfahren.

 

 

Schweigepflicht/ zulässige Offenbarungen/ Zeugnisverweigerungsrecht

 

Grundsätzlich wird die Pflicht, Geheimnisse des persönlichen Lebensbereiches der Supervisandinnen und Supervisanden zu wahren, vertraglich vereinbart. Gewöhnlich soll eine solche Vereinbarung auch gegenüber anderen, ebenfalls gesetzlich oder vertraglich Verpflichteten gelten. Will der Supervisor im Rahmen eines kollegialen Austausches über eine bestimmte Supervisionsgruppe oder eine bestimmte supervidierte Person sprechen, muss dies vorher im Vertrag vereinbart werden. 

Diese vertraglich vereinbarte Schweigepflicht gilt nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Offenbarung dem Interesse der Supervisandin/ des Supervisanden an Verschwiegenheit überwiegt. Bsp.: Der Supervisor erfährt von sexuellem Missbrauch, von einem Mord, einem Raub mit Todesfolge, einer langanhaltenden Freiheitsberaubung oder von einem anderen schwerwiegenden strafrechtlich relevanten Sachverhalt. Umgekehrt macht sich der Supervisor nicht strafbar, wenn er z. B. o. g. Sachverhalte nicht anzeigt, es sei denn, ihr/ ihm sind Sachverhalte bekannt geworden, wie sie in § 138 StGB aufgeführt sind. Die in § 203 StGB aufgeführten strafrechtlichen Konsequenzen kommen für Supervisorinnen und Supervisoren in der Regel nicht in Betracht, weil sie nicht zu den dort aufgeführten Berufsgruppen zählen. Im Verfahren vor den Zivil-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten hat der Supervisor ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Dinge, wegen derer sie/ er auch vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Es kommt aber in solchen Fällen eine Entbindung von der Schweigepflicht in Betracht. Etwas anderes gilt in einem Strafprozess: Da die reine Beratungstätigkeit der Supervisorinnen und Supervisoren in den meisten Fällen nicht zu einem Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 53 führt, sind Supervisorinnen und Supervisoren in der Regel in einem Strafprozess zur Aussage verpflichtet. 

 

Verhinderung/Stornierung

 

Wird ein angesetzter Gesprächstermin von Seiten des Vertragspartners bis zu 3 Tagen vorher abgesagt, wird zunächst versucht einen passenden Ersatztermin zu finden. Sollte dies nicht gelingen, entstehen keine Kosten. Wird der Termin jedoch innerhalb von 3 Tagen abgesagt, entstehen Kosten in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars (ohne Fahrtkosten). Bei Verhinderung des Supervisors z. B. durch Krankheit wird versucht einen passenden Ersatztermin zu finden. Der Supervisor versucht rechtzeitig (ca. 24 Stunden vorher) abzusagen. Darüber hinaus gelten Kulanzregelungen.

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